Steuervorteil für Tierbetreuung

Von Beate Uhlig/ SAMT e. V.

Ausgaben für die Betreuung von Hund und Katze können zum Steuervorteil werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung beurteilt.

Für Hunde muss man nicht nur Steuern zahlen, man kann mit ihnen auch Steuern sparen. Ebenso mit anderen privat gehaltenen Tieren. Möglich ist das über die so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Bestimmte Ausgaben für Pflege, Betreuung, Reinigung etc. im eigenen Haushalt können somit steuerlich geltend gemacht werden. Tierhalter können auch Ausgaben fürs Abrichten, Hundegymnastik und Hundefriseur geltend machen. Gleiches gilt für den Hausbesuch vom Tierarzt.

Eine Voraussetzung ist jedoch, dass das Tier im Haushalt, also auf dem Grundstück des Auftraggebers betreut und versorgt wird. Wird es abgeholt und verbringt es den Tag an einem anderen Ort, handelt es sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Es macht also einen Unterschied, ob das Haustier während des Urlaubs in einer Tierpension oder im eigenen Zuhause betreut wird.

Weitere Voraussetzungen sind, dass der Tierbetreuer sein Gewerbe angemeldet hat, eine ordentliche Rechnung ausstellt und der Betrag per Überweisung oder Abbuchung bezahlt wird. Eine Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht.

In Bezug auf das Gassi gehen ist der Fall etwas anders gelagert, denn das Ausführen eines Hundes steht entgegen der „im Haushalt“-Vorgabe. Problematisch ist das, wenn der Hund zu keinem Zeitpunkt zu Hause betreut wird. Übernimmt der Betreuer dagegen schwerpunktmäßig auch andere Arbeiten wie beispielsweise Pflege und Dressur, kann das Gassi gehen doch anerkannt werden.

Und so funktioniert die Steuerbegünstigung: Die Finanzverwaltung erkennt 20 % des Rechnungsbetrags an. Dieser Anteil der Aufwendungen ermäßigt direkt die tarifliche Einkommensteuer. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden insgesamt maximal 4000 € jährlich berücksichtigt.

Übrigens: Versicherungsbeiträge der Tierhalter-Haftpflicht sind ebenfalls steuerlich absetzbar.

(Artikel entstand unter Verwendung der Quelle: www.steuer-schutzbrief.de)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert