Rattengift: Potenzielle Gefahr für Mensch und Tier

Jülich Magazin 01/2016
Leider kam es in letzter Zeit vermehrt zu Vorfällen, in denen Hunde Rattengift zu sich genommen haben. Dies kann verheerende Folgen, bis hin zum Tod, haben. Um solche Vorkommnisse in Zukunft zu vermeiden, soll über den ordnungsgemäßen Gebrauch von Rattengiften aufgeklärt und die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet werden.
Wer ist berechtigt Rattengift auszulegen?
Hierbei kommt es darauf an, um welche Art von Rattengift es sich handelt. Begasungsmittel wie Kohlendioxid und Aluminiumphosphid dürfen nur von speziell geschulten Fachkräften genutzt werden. Alphachloralose (Narkotikum) und Antikoagulanzien (Blutgerinnungshemmer) hingegen dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen, auch von Privatpersonen genutzt werden. Allerdings ist die Anwendung von Alphachloralose-haltiger Gifte nur auf geschlossene Räume und nur zur Bekämpfung von Hausmäusen beschränkt. Bei den Blutgerinnungshemmern kommt es bei den zugelassenen Anwendern auf die Art der Wirkstoffe an (siehe Abbildung „Tab. 1″).

Abb. 1

Auch ist der Anwendungsbereich bei den Blutgerinnungshemmern je nach Wirkstoff und Anwender unterschiedlich und eingeschränkt (siehe Abbildung „Tab. 3″).Abb.2

So ist es einer Privatperson zum Beispiel nur erlaubt Rattengifte mit den sogenannten Wirkstoffen der 1. Generation im Innenraum, in und direkt um ihr eigenes Gebäude herum so auszulegen, dass außer den Nagetieren niemand zu Schaden kommen kann. Dies erfolgt mit entsprechenden Köderstationen, die ausreichend stabil und manipulationssicher sein müssen. Eine Pappschachtel zum Beispiel reicht hierfür nicht aus.
Wann dürfen Schädlinge bekämpft werden?
Da auch Ratten und Mäuse unter das Tierschutzgesetz fallen, dürfen nur Schermaus, Hausmaus, Rötelmaus, Erdmaus, Feldmaus, Wanderrate und Hausratte bekämpft werden. Alle anderen Arten sind nach der Bundesartenschutzverordnung geschützt.
Generell sollte darauf geachtet werden, dass eine Rattenbekämpfung mit Gift das letzte Mittel der Wahl sein sollte, wenn alle anderen Maßnahmen (wie Lebend- oder Schlagfallen) keinen Erfolg gebracht haben und sie sollte daher immer auf das notwendigste Mindestmaß reduziert werden. Somit ist auch eine Dauerauslegung von Rattengift ohne einen festgestellten Befall nicht zulässig.
Welcher Sachkundenachweis ist für Wirkstoffe der 2. Generation erforderlich?
Bisher existiert im deutschen Recht keine gesonderte Sachkunde, die eine notwendige Sachkenntnis zur Anwendung von Rattengift vermittelt. Daher wird die Anwendung dieser Mittel in Deutschland auf die Verwendergruppen beschränkt, von denen am ehesten auszugehen ist, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Dies sind professionelle Schädlingsbekämpfer, die während ihrer Ausbildung die entsprechende Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung erworben haben, sowie Verwender mit Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.
Für Personen ohne Sachkunde gibt es die Möglichkeit sich diese durch Schulungen anzueignen. Solche Schulungen werden unter anderem von Landwirtschaftskammern sowie behördlich anerkannten Bildungs- und Prüfungszentren angeboten. Diese Regelung ist jedoch nur vorübergehend gültig bis eine gesetzlich festgeschriebene Biozid-Sachkunde, in der sowohl Art und Umfang als auch die Zertifizierung und die Schulungsinhalte von geeigneten Sachkundeschulungen einheitlich geregelt werden sollen, eingeführt wird.
Wie muss die Bevölkerung informiert/gewarnt werden?
Grundsätzlich gilt, dass Warnhinweise dort anzubringen sind, wo Giftköder ausgelegt werden. In Gebäuden, die für die Öffentlichkeit/Allgemeinheit nicht zugänglich sind, kann hiervon abgesehen werden.
Die Größe der Warnhinweise muss ausreichend sein um die festgeschrieben Angaben wie Produktname und Wirkstoffe zu beinhalten sowie gut lesbar sein. Des Weiteren sollte ein Hinweisschild deutlich erkennbar (z.B. durch eine Signalfarbe) und auf Augenhöhe angebracht sein.
Des Weiteren müssen die Zulassungsinhaber sicherstellen, dass auf den Produkten ein entsprechendes Etikett angebracht ist, auf dem zu erkennen ist von wem dieses Produkt verwenden werden darf.
Was passiert, wenn man sich nicht an die Anwendungsbestimmungen hält?
Sollte sich jemand, egal ob Privatperson oder sachkundiger Verwender, nicht an die Anwendungsbestimmungen halten, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Chemikaliengesetz in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Hierfür zuständig ist die Bezirksregierung Köln.
Für weitere Informationen zu dem Thema kann ein Dokument mit Antworten auf die wichtigsten Fragen beim Umweltbundesamt heruntergeladen werden unter http://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/biozide/biozidprodukte/rodentizide

Quelle: Jülich-Magazin, Ausgabe Nr. 1 /16 , Ordnungsamt Jülich

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