Bußgeldkatalog 2017: Tierquälerei an Katzen

Von SAMT e. V. Tierquälerei wird in der deutschen Rechtsprechung als Straftat eingestuft (§ 17 Tierschutzgesetz – TierSchG). Als Tierquäler gilt, wer Wirbeltiere grundlos tötet oder diesen erhebliches Leiden oder Schmerz zufügt. Auch das Zufügen von wiederholten Schmerzen bzw. Leid oder über einen längeren Zeitraum gilt als Tierquälerei. Im § 17 des Tierschutzgesetzes ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen, wenn ein Tier mutwillig getötet oder gequält wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich „nur“ um den Versuch oder eine fahrlässige Tat handelt. Denn eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei sowie eine Tiermisshandlung werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Diese können mit hohen Geldbußen geahndet werden. Die Tat kann auch als Sachbeschädigung eingestuft werden, wenn es sich beim Opfer um ein fremdes Tier gehandelt hat. Hier greift dann der § 303 im Strafgesetzbuch. Für das Jahr 2017 gelten in NRW folgende Bußgelder:

Bußgeldkatalog

Eine barrierefeie Variante finden sehbehinderte Tierfreunde mit Screenreader (z.B. Jaws) unter www.s-a-m-t.de.

Ein Kommentar


  1. Die Strafen müssten hier weit aus höher angesetzt werden, denn leider passiert in diesem Bereich einfach noch viel zu viel.

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